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LEGALER CONTENT-KLAU Stellen Sie sich einfach einmal die folgende Situation vor: Eine Firma oder Agentur stellt eine neue Website online, auf der jeden Morgen die wichtigsten Artikel aller relevanten Zeitungen zu lesen sind. Schön und übersichtlich nebeneinander der Leitartikel aus der FAZ, die Gerichtsreportage aus der WAZ, der Bericht vom Grünen-Parteitag aus der BILD oder das Dritte-Welt-Schicksal aus der taz. Daneben aktuelle Nachrichten, Sport-, Kultur- oder Börsen-News sowie spannende Kommentare aus ausgewählten Regionalzeitungen. Eine zentrale Website mit den wichtigsten News aus allen Medien auf einen Blick - schöne Vorstellung eigentlich. Gerade wenn im Zeitalter des rigorosen Zeitmanagements für mehr als die Lektüre von ein paar Schlagzeilen so oder so keine Zeit mehr bleibt. Viele würden sich über diese neue Erscheinung am Medienhimmel freuen. Nur eines ist sicher: Die Anwälte der betroffenen Zeitungen und Autoren würden der Publikation schnell ein Ende setzen. Der Grund: Verletzung des Urheberrechts. Schutz durch das Urheberrecht Die Veränderungen im digitalen Zeitalter spiegeln sich zusätzlich im Informations- und Kommunikationsgesetz wider, das der Deutsche Bundestag Mitte 1997 verabschiedete. Seitdem existieren weitergehende rechtliche Rahmenbedingen - fixiert beispielsweise im "Gesetz über die Nutzung von Telediensten" und dem "Gesetz über den Datenschutz bei Telediensten". So wird die gesetzliche Regelung wohl überall sein, werden sich die meisten denken - zumindest in Europa. Moment! Vielleicht in vielen Ländern. Nur gibt es dieses kleine unbeugsame Land, das sich bislang bereits erfolgreich gegen den Eintritt in die EU ausgesprochen hat, obwohl es im Unterschied zu vielen anderen jederzeit gerne und dazu mit (finanzieller) Kusshand aufnehmen würde. Richtig, es ist die Rede von der Schweiz. Wie Mitarbeiter von terradigitalis.net selbst kürzlich erleben durften, gehen in der Schweiz die Uhren, was Online-Rechte betrifft, (noch) sehr anders. Sonderfall Schweiz Dazu sind nur zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Einerseits muss die Quelle des Originaltextes angegeben sein. Andererseits darf mit diesem fremden Text kein Geld verdient werden. Und hier beginnen schon die Grenzfälle: Es ist zwar damit klar geregelt, dass der fremde Content auf der eigenen Website nicht gegen bares Geld angeboten werden darf. Nur wie ist es mit den Gesamteinnahmen der Website? Beispielsweise Stichwort Online-Werbung: Wird der Wert der eigenen Website nicht durch den fremden Content weiter aufgewertet, so dass die Nutzerzahlen auf der Website, die Anzahl der Newsletter-Abonnenten und damit die Zahl und der Wert der Online-Werbung erhöht wird? Buchen vielleicht nicht mehr Interessenten zu höheren Preisen Werbeplätze auf dieser Website, da sie für Nutzer interessanter geworden ist? Das heißt: Nimmt der Website-Betreiber durch die kostenlose und ungefragte Einbindung fremden Contents damit nicht doch - wenn auch nur indirekt - mehr Geld ein und verstößt damit gegen die eigenen gesetzlichen Vorgaben? Diese durchaus relevanten Grenzfragen sind bislang in der Gesetzesgebung nicht ausreichend geregelt. Hoffnung auf Änderung Es kann nur gehofft werden, dass diese Situation schnellst möglich geändert wird, bevor sich - und darin waren wir uns mit www.marketing.ch dann wieder einig - die damit verbundenen Unsitten weiter verbreiten. Denn dies würde auch die Chancen für Content-Broking deutlich schmälern. Dabei liegt gerade in der Vermarktung des eigenen Content die zukünftige Chance für Medien, Info-Broker und Autoren - und damit für viele von uns. |
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